Zu den drei großen Reformen vor dem Hintergrund des Aktionsplans: Finanzierung nachhaltigen Wachstums zählen die Nachhaltigkeitsberichterstattungsreform im Rahmen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), das Erlassen einer EU-Taxonomie-Verordnung zur Klassifizierung nachhaltiger Geldanlagen (EU-Taxonomie) sowie die Entwicklung von Offenlegungsstandards für den Finanzdienstleistungssektor im Rahmen der Sustainabile Finance Disclosure Regulation (SFDR).
Die am 05. Januar 2023 erstmals in Kraft getretene CSRD stellt eine Weiterentwicklung der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) dar. Die CSRD zielt darauf ab, die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der EU zu standardisieren und zu erweitern sowie Transparenz und Verantwortung von Unternehmen in Bezug auf Nachhaltigkeitsfragen zu erhöhen, um Investoren und anderen Anspruchsgruppen bessere Informationen zur Verfügung zu stellen. Im Kern verlangt die CSRD, dass Unternehmen detaillierte Informationen zu ökologischen, sozialen und unternehmenspolitischen (ESG) Aspekten ihrer Geschäftstätigkeit offenlegen. Im Rahmen der Omnibus I-Richtlinie, die am 18. März 2026, 20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU, in Kraft getreten ist, hat sich der Anwenderkreis der Nachhaltigkeitsberichtspflicht nochmal wesentlich verändert.
Die Berichtspflicht gilt demnach nun für alle großen Unternehmen, die am Bilanzstichtag mind. zwei Merkmale erfüllen:
Nettoumsatzerlöse: mind. 450 Mio. €
Durchschnittliche Anzahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: mind. 1000
sowie für Nicht-EU-Unternehmen, die mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz in der EU erzielen.
Die CSRD-Berichtspflicht beginnt gemäß Omnibus-Richtlinie ab dem 01. Januar 2027. Die bedeutet, dass die Unternehmen, die in den Anwendungsbereich fallen, erstmals im Folgejahr über das Geschäftsjahr 2027 nach CSRD berichten müssen.
EU-Taxonomie-Verordnung
Die EU-Taxonomie-Verordnung dient der Klassifizierung von Wirtschaftsaktivitäten anhand einheitlicher Nachhaltigkeitskriterien. Ziel ist es, Transparenz darüber zu schaffen, welche wirtschaftlichen Tätigkeiten als ökologisch nachhaltig einzustufen sind.
Eine Wirtschaftsaktivität gilt als ökologisch nachhaltig, wenn sie:
einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung mindestens eines der sechs Umweltziele leistet (Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zur Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme),
die Erreichung der anderen Umweltziele nicht erheblich beeinträchtigt (sogenanntes „Do No Significant Harm“-Prinzip),
sowie Mindestschutzanforderungen, insbesondere in Bezug auf Menschen- und Arbeitsrechte, einhält.
Die EU-Taxonomie-Verordnung richtet sich nicht unmittelbar eigenständig an einen bestimmten Kreis von Unternehmen, sondern entfaltet ihre Wirkung insbesondere über Berichtspflichten im Rahmen anderer regulatorischer Vorgaben, vor allem der CSRD. Unternehmen, die unter diese Berichtspflichten fallen, sind verpflichtet, offenzulegen, in welchem Umfang ihre Umsatzerlöse, Investitionsausgaben (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx) mit den Kriterien der EU-Taxonomie im Einklang stehen.
Die konkreten Anforderungen an die Berichterstattung werden durch delegierte Rechtsakte der Europäischen Kommission präzisiert, insbesondere im Hinblick auf technische Bewertungskriterien sowie die Ausgestaltung der offenzulegenden Leistungsindikatoren (Key Performance Indicators, KPI). Dabei sind sowohl taxonomiefähige („eligible“) als auch taxonomiekonforme („aligned“) Wirtschaftsaktivitäten zu berücksichtigen. Für bestimmte Unternehmen und Tätigkeiten bestehen Übergangsregelungen und Vereinfachungen, insbesondere in der Einführungsphase der Berichtspflichten.
Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR)
Die seit dem 10. März 2021 in Kraft getretene Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) regelt die neuen nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten des Finanzdienstleistungssektors. In Deutschland ist diese Verordnung unter der Bezeichnung der Offenlegungsverordnung (OffVO) in nationales Recht übersetzt worden. Die etablierten Nachhaltigkeitsstandards auf den Finanzmärkten im Sinne der SFDR sollen vor allen Dingen Greenwashing von Finanzprodukten verhindern. Sie bieten außerdem Anlegern die Möglichkeit:
sich detailliert über Finanzprodukte zu informieren,
diese unter den Einbezug von ESG-Kriterien miteinander zu vergleichen und
Einblicke in Nachhaltigkeitsrisiken und -chancen zu gewinnen.
Nach der SFDR müssen Finanzprodukte gemäß bestimmter Nachhaltigkeitskategorien klassifiziert werden. Dabei werden die folgenden Kategorien unterschieden:
Artikel 6: Produkte, die Nachhaltigkeitsrisiken in ihrem ESG-Integrationsansatz berücksichtigen,
Artikel 8: Produkte, die einen ESG-Integrationsansatz aufweisen und darüber hinaus umweltbezogene und/oder soziale Merkmale in ihrem Prozess verbindlich berücksichtigen und
Artikel 9: Produkte, die einen ESG-Integrationsansatz aufweisen, umweltbezogene und/oder soziale Merkmale in ihrem Prozess verbindlich berücksichtigen sowie darüber hinaus ein klares nachhaltiges Anlageziel verfolgen.
Die SFDR befindet sich derzeit in einem Überarbeitungsprozess.
Weitere Informationen zum aktuellen Stand der EU-Nachhaltigkeitsregulatorik finden Sie hier. Bei Beratungs- bzw. Unterstützungsbedarf hinsichtlich der gegenwärtigen Nachhaltigkeitsregulatorik sprechen Sie uns gerne an!